Satzung

Satzungsneufassung vom 25. Juni 2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ski-Club Burgau e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Burgau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Günzburg eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des nächsten Jahres.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in der Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landesverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Vereinstätigkeit ist
    a) die Ausübung des Skisports,
    b) die Abhaltung von Übungsstunden zum Zwecke des Skisports.
    A und b sollen insbesondere für die Schüler- und Jugendarbeit gelten.

  2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landessportverband e.V. vermittelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verein kann jede natürliche Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Anmeldung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Jugendwart,
    b) Referenten, unbegrenzter Anzahl, die die Vorstandsmitglieder gemäß §8 (1) a nach Abstimmung, für die einfache Mehrheit gilt, berufen.

  2. Der Vorstand nach §8(1) a wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  3. Dem 1. und 2. Vorsitzenden, die je einzelvertretungsberechtigt sind, obliegt die Vertretung des Vereins nach außen im Sinne des §26 BGB. Die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegt dem Gesamtvorstand laut §8 Abs. 1a bis b.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks dem Vorstand verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter unterzeichnet ist, aufzunehmen.

  7. Beschlüsse für einzelne Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte, die im Ausgabenbereich den Betrag von EUR 5.000,- überschreiten, fasst die Mitgliederversammlung.

§ 10 Ehrenordnung

Die Mitgliederversammlung ehrt langjährige und verdiente, mindestens 50 Jahre alte Mitglieder mit dem Titel „Ehrenmitglied“ oder „Ehrenvorsitzender“. Der Titel wird auf Lebenszeit verliehen, §5 bleibt unberührt. Kandidatenvorschläge können von der Vorstandschaft oder von mindestens 20 Vereinsmitglieder eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung stimmt mit einfacher Mehrheit ab und verleiht den jeweiligen Titel.

§ 11 Eintragungsverfahren

Im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht ist der Vorstand ermächtigt, durch einstimmige Beschlüsse wörtliche, nicht jedoch inhaltliche Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochenerneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burgau, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Ehrenamt

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.

  2. Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Burgau, den 25. Juni 2010

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